Einleitung
Dashcams erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, da sie wertvolle Informationen über den Hergang von Unfällen liefern können. Sie helfen bei der Klärung strittiger Verkehrssituationen und können unter Umständen vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen. Allerdings kann die Verwendung solcher Kameras auch schnell problematisch werden, denn die Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann mit empfindlichen Strafen geahndet werden.
Dashcams zu Dokumentationszwecken
Dashcams sind kompakte Videokameras, die im Fahrzeug angebracht werden und während der Fahrt das Geschehen vor oder hinter dem Fahrzeug aufzeichnen. Die Hauptfunktion besteht darin, Unfallhergänge zu dokumentieren und Beweismaterial zu sichern. Die Nutzung ist jedoch nicht uneingeschränkt zulässig, insbesondere wenn dabei personenbezogene Daten erfasst werden.
Aufnahmen von Dashcams unterliegen der DSGVO
Da Dashcams in den meisten Fällen auch andere Verkehrsteilnehmer, Kennzeichen und Passanten erfassen, handelt es sich bei den Aufnahmen um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Damit unterliegen sie den strengen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Das bedeutet, dass für die Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Grundlage erforderlich ist und bestimmte Datenschutzgrundsätze eingehalten werden müssen.
Haushaltsausnahme greift nicht
Die DSGVO sieht in Artikel 2 Abs. 2 lit. c eine sogenannte Haushaltsausnahme vor. Diese besagt, dass die DSGVO nicht auf Datenverarbeitungen anwendbar ist, die ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgen. Die Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums durch eine Dashcam kann jedoch nicht als rein private oder familiäre Nutzung angesehen werden, da andere Verkehrsteilnehmer involviert sind. Daher greift die Haushaltsausnahme hier nicht, und die DSGVO ist vollumfänglich anwendbar.
Panoramafahrten
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Dashcam ausschließlich für private Zwecke genutzt wird, beispielsweise bei einer Panoramafahrt durch eine landschaftlich beeindruckende Region. Solange der Fokus auf der Streckenführung liegt und nur gelegentlich fremde Personen oder Fahrzeuge erfasst werden, bleibt die DSGVO möglicherweise außen vor. In diesem Fall kann die Haushaltsausnahme Anwendung finden. Allerdings ist darauf zu achten, dass keine gezielte Überwachung oder systematische Erfassung von Personen erfolgt.
3-Minuten-Regel
Eine rechtlich zulässige Möglichkeit der Dashcam-Nutzung ergibt sich aus der sogenannten 3-Minuten-Regel. Demnach ist es erlaubt, Videoaufnahmen zur Wahrung berechtigter Interessen anzufertigen, wobei die Dokumentation eines Unfalls ein solches Interesse darstellt. Dashcams dürfen daher fortlaufend den Verkehrsraum filmen, jedoch sollten nur die letzten drei Minuten gespeichert werden.
Moderne Dashcams verfügen über Sensoren, die Brems- oder Schleudervorgänge sowie Aufprallsituationen erkennen. In einem solchen Fall wird der automatische Löschzyklus unterbrochen und die Unfallaufnahme gesichert. Dies geschieht auf Grundlage des berechtigten Interesses gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Bußgeldverfahren
Wer Dashcams ohne Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nutzt, riskiert ein Bußgeld. Datenschutzbehörden haben bereits mehrfach Sanktionen gegen Personen verhängt, die den öffentlichen Verkehrsraum dauerhaft aufzeichnen und die Aufnahmen unzulässig speichern. Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder in Höhe von mehreren hundert Euro drohen.
Fazit
Dashcams bieten zweifellos viele Vorteile, insbesondere bei der Beweissicherung im Straßenverkehr. Allerdings müssen Nutzer die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO beachten. Eine zulässige Nutzung ist unter Einhaltung der 3-Minuten-Regel möglich, während dauerhafte und anlasslose Aufzeichnungen unzulässig sind. Wer sich nicht an die Regelungen hält, riskiert empfindliche Bußgelder. Daher ist es ratsam, sich vor dem Einsatz einer Dashcam mit den rechtlichen Vorgaben vertraut zu machen. Interessenten sollten zudem beim Kauf einer Dashcam deren technische Ausstattung und Datenschutzkonformität berücksichtigen, um spätere Probleme zu vermeiden.
Hier ein Link zum Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen.
ÜBER DEN AUTOR
Erich Soraru
Erich Soraru ist Datenschutzbeauftragter (IHK) und Datenschutzauditor (DEKRA).
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